Haftungsfreistellung
bei neutralen Scheckformularen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen
besagen, dass die Verwendung neutraler Scheckformulare,
so wie sie hier verwendet werden, auf jeden Fall mit dem Institut
abgestimmt werden müssen.
Die
Geldinstitute sind nicht automatisch verpflichtet Ihre neutralen Schecks
einzulösen. Das hängt mit den Haftungsbestimmungen des beleggebundenen
Zahlungsverkehrs mit Schecks zusammen.
Bevor Sie mit WinBanking einen Scheck ausfüllen und benutzen
müssen Sie bei den Instituten, mit denen Sie zusammenarbeiten,
eine Haftungsfreizeichnungserklärung hinterlegen.
Text
zum Download als Word 95 Dokument
Verpflichtungserklärung
zur Verwendung neutraler Scheckvordrucke durch den Kontoinhaber
- Der Kontoinhaber
verpflichtet sich, bei der Herstellung und Verwendung neutraler Scheckvordrucke
die "Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke"
einzuhalten. Das Kreditinstitut übergibt dem Kontoinhaber ein "Merkblatt
für die Herstellung und Verwendung neutraler Scheckvordrucke durch
Kontoinhaber", das ihn in Kurzform über die wichtigsten Voraussetzungen
für einen reibungslosen Einsatz der neutralen Scheckvordrucke informiert.
- Für den Scheckverkehr
sind vom Kontoinhaber die vom Kreditinstitut herausgegebenen oder
die nach Maßgabe der "Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke"
hergestellten Scheckvordrucke zu verwenden.
Verwendet der Kontoinhaber Vordrucke, die nicht den "Richtlinien
für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke" entsprechen, so kann
dies dazu führen, dass ihm, einem Schecknehmer oder einem beim Einzug
des Schecks eingeschalteten Kreditinstitut bei der Einreichung, Bearbeitung,
Weiterleitung oder Buchung des Schecks Nachteile entstehen.
- Verletzt der
Kontoinhaber seine Verpflichtung nach den "Richtlinien für einheitliche
Zahlungsverkehrsvordrucke" schuldhaft, so hat er den daraus entstehenden
Schaden zu tragen. Hat das Kreditinstitut durch ein schuldhaftes Verhalten
zu der Entstehung des Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach
den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Kreditinstitut
und Kunde den eingetretenen Schaden zu tragen haben.
Der Kontoinhaber hat auch den Schaden zu tragen, der dadurch entsteht,
dass Codierungen, Eindrucke und Beschriftungen auf den Vordrucken
in dem von ihm beherrschbaren Verantwortungsbereich unrichtig aufgebracht
oder verändert wurden.
|